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   OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19.A   

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OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19.A (https://dejure.org/2021,55779)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2021 - 2 Bf 539/19.A (https://dejure.org/2021,55779)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. November 2021 - 2 Bf 539/19.A (https://dejure.org/2021,55779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 60 Abs 8 S 3 AufenthG 2004, § 3a Abs 1 AsylVfG 1992
    Straftaten im Sinne des AufenthG 2004 § 60 Abs 8 S 3; Verfolgungsgefahr für einen Konvertiten aus dem Iran

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 8; AsylVfG 1992, § 3a Abs 1
    Iran: Berufung ohne Erfolg; Zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht widerrufen; Straftaten im Sinne des AufenthG 2004 § 60 Abs. 8 Satz 3; Verfolgungsgefahr für einen Konvertiten aus dem Iran

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3; AsylG § 3a Abs. 1
    1. Die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Straftaten müssen die im zweiten Halbsatz genannten Tatmodalitäten bereits strafrechtlich als ein qualifizierendes Merkmal aufweisen. Vermögensstraftaten werden vom Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht erfasst. 2. ...

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3
    Verfolgungsgefahr durch den Wechsel eines iranischen Staatsangehörigen vom muslimischen zum christlichen Glauben

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12

    Asylanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Bescheid; Anfechtung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19
    Infolgedessen kann dahinstehen, ob im Falle einer Gesamtstrafenbildung die von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG geforderte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, ähnlich wie in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (dazu: BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17.12, BVerwGE 146, 31, juris Rn. 12), bereits für eine der Einzelstrafen verwirkt worden sein muss; die höchste Einzelstrafe betrug für den Kläger nach dem vorgenannten Urteil hingegen nur sechs Monate.

    Dies folgt aus einer teleologisch-systematischen Auslegung im Einklang mit den relevanten völker- und unionsrechtlichen Vorschriften (vgl. schon zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17.12, BVerwGE 146, 31, Rn. 12 ff.).

    Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift und zum anderen aus der Erwägung, dass die damit möglich werdende Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat einen Eingriff in den Kernbereich der verfassungs- und völkerrechtlich verankerten Schutzgewährung bedeutet, der nur zulässig sein darf, wenn bei einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles die Sicherheit des Zufluchtstaates und der in ihm lebenden Menschen ein Zurücktreten des Schutzes für den politisch Verfolgten erfordert (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 11; Urt. v. 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185, juris Rn. 12).

    Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsgewährung kann deshalb gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonders schweren Strafbarkeit überschreitet (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).

    Die Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt zudem die Erforderlichkeit einer restriktiven Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, lag doch der schließlich verabschiedeten Textfassung die Einschätzung zu Grunde, dass die Abschiebung eines Flüchtlings nur ausnahmsweise und als Reaktion auf sein besonders schwerwiegendes kriminelles Verhalten zulässig sei, wenn eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder der Allgemeinheit bestehe (siehe BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 17; Thym, NVwZ 2016, 409, 415).

    Aufgrund des unter b) dargestellten unions- und völkerrechtlichen Rahmens, in dem sich die Vorschrift bewegt, muss bei § 60 Abs. 8 Satz 3 ebenso wie bei § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 11) eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt werden können (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Jan. 2021, § 60 AufenthG Rn. 138).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2021 - 6 A 2115/19

    Konversion; Christentum; Taufe; Auslandsaufenthalt

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19
    Der Wechsel eines iranischen Staatsangehörigen vom muslimischen zum christlichen Glauben setzt diesen, nach Auswertung der dem Berufungsgericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisquellen, immer noch der Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aus (siehe zum Folgenden insbes.: OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 72 ff.).

    Hingegen gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass allein der formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend sichere Verfolgungsgefahr begründet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.7.2021, S. 55 unten; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 11.2.2021, 14 ZB 20.31143, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 20/19, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 79).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19
    Nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf eine ihre Identität in religiöser Hinsicht prägende Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten (dazu: BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 47, Rn. 25 ff.; Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, InfAuslR 2015, 457, juris Rn. 12; siehe auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, NVwZ 2020, 950, juris Rn. 27 f.).
  • BVerfG, 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15

    Keine formale oder inhaltliche Glaubensprüfung durch die Gerichte bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19
    Nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf eine ihre Identität in religiöser Hinsicht prägende Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten (dazu: BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 47, Rn. 25 ff.; Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, InfAuslR 2015, 457, juris Rn. 12; siehe auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, NVwZ 2020, 950, juris Rn. 27 f.).
  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19
    Nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf eine ihre Identität in religiöser Hinsicht prägende Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten (dazu: BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 47, Rn. 25 ff.; Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, InfAuslR 2015, 457, juris Rn. 12; siehe auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, NVwZ 2020, 950, juris Rn. 27 f.).
  • OVG Thüringen, 28.05.2020 - 3 KO 590/13

    Asyl Iran: Verfolgung aufgrund eines Nachfluchttatbestandes wegen Übertritts vom

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19
    Hingegen gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass allein der formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend sichere Verfolgungsgefahr begründet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.7.2021, S. 55 unten; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 11.2.2021, 14 ZB 20.31143, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 20/19, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 79).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.03.2020 - 2 LB 20/19

    Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber; formale Taufe

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19
    Hingegen gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass allein der formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend sichere Verfolgungsgefahr begründet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.7.2021, S. 55 unten; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 11.2.2021, 14 ZB 20.31143, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 20/19, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 79).
  • VGH Bayern, 11.02.2021 - 14 ZB 20.31143

    Anforderungen an die Darlegung einer asylrechtlichen Grundsatzrüge

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19
    Hingegen gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass allein der formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend sichere Verfolgungsgefahr begründet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.7.2021, S. 55 unten; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 11.2.2021, 14 ZB 20.31143, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 20/19, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 79).
  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19
    Hierbei handelt es sich ausschließlich um Betrugsdelikte und damit Straftaten gegen das in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht genannte Rechtsgut Vermögen (Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorb §§ 263 ff. Rn. 1; BGH, Urt. v. 16.8.1961, 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19
    Ob zur Vermeidung einer womöglich unzulässigen Rückwirkung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.2021, 2 BvL 1/11, juris Rn. 51) der Anwendungsbereich dieser Vorschrift zeitlich einzugrenzen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 11.9.2017, 20 ZB 17.30673, juris Rn. 2).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

  • BVerwG, 29.06.2015 - 1 C 2.15

    Abschiebungsschutz; Widerruf; Überprüfung, umfassende.

  • VGH Bayern, 11.09.2017 - 20 ZB 17.30673

    Die unechte Rückwirkung des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG ist verfassungsrechtlich

  • VG Hamburg, 09.05.2023 - 10 A 1506/20

    Zur asylrechtlichen Relevanz der Doppelbestrafung im iranischen Strafrecht

    a) Der Einzelrichter geht entsprechend der gefestigten Erkenntnislage und Rechtsprechung zwar davon aus, dass die Abwendung vom Islam und die Hinwendung zum christlichen Glauben in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung führen kann (stRspr, vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 539/19.A, juris Rn. 49 ff., 57; auch - grundlegend - OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2012, 5 Bf 336/04.A, juris Rn. 34 ff.; zuletzt etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 14.7.2022, 3 L 9/20, juris Rn. 36 ff. m.w.N.):.

    Diese allgemeine Gefahrenlage hat sich dahin verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden sich aktiv betätigenden Konvertiten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 539/19.A, juris Rn. 49 ff., 57) auszugehen ist.

    Es muss - so auch vorliegend - festgestellt werden können, dass die Hinwendung des Schutzsuchenden zum christlichen Glauben auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit festen, identitätsprägenden Überzeugungen und nicht bloß auf Opportunitätserwägungen beruht (vgl. schon VGH Kassel, Urt. v. 26.7.2007, 8 UE 3140/05.A, juris Rn. 20; auch OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 539/19.A, juris Rn. 49 ff., 57; Urt. v. 11.9.2012, 5 Bf 336/04.A, juris Rn. 47; OVG Münster, Beschl. v. 19.5.2021, 6 A 3129/19.A, juris Rn. 11 f. m.w.N.; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 72).

    Denn nur wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt, ist es ihm nicht zumutbar, seine neue Glaubenszugehörigkeit im Herkunftsland zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen zu verschweigen, zu verleugnen oder aufzugeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, a.a.O.; Urt. v. 11.9.2012, a.a.O., Rn. 48).

  • VG Stuttgart, 10.02.2022 - A 11 K 8038/19

    Abschiebung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

    Wegen dieses Hintergrunds ist eine völker- und unionsrechtsfreundliche Auslegung von § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG geboten (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 8. November 2021 - 2 Bf 539/19.A -, in juris, Rn. 40).

    Die tatbestandlichen Abstufungen, die der deutsche Gesetzgeber in § 60 Absatz 8 AufenthG vorgenommen hat, sind demnach unter Beachtung der vorgenannten europarechtlichen Anforderungen auszulegen; die gebotene Korrektur darf nicht erst im Wege der Ermessensausübung erfolgen (so wohl auch OVG Hamburg, Urteil vom 8. November 2021 - 2 Bf 539/19.A -, in juris, Rn. 35).

    Denn die damit möglich werdende Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat bedeutet einen Eingriff in den Kernbereich der verfassungs- und völkerrechtlich verankerten Schutzgewährung, der nur zulässig sein darf, wenn bei einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles die Sicherheit des Zufluchtstaates und der in ihm lebenden Menschen ein Zurücktreten des Schutzes für den politisch Verfolgten erfordert (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, in juris, Rn. 11; Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, in juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Urteil vom 8. November 2021 - 2 Bf 539/19.A -, in juris, Rn. 41).

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2024 - 8 LB 88/22

    Asyl; Iran; Konversion; Konversion zum Christentum; Reflexverfolgung;

    Auch das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen auslösen (ebenso die Bewertung durch Bayerischer VGH, Urt. v. 29.10.2020 - 14 B 19.32048 -, juris Rn. 22; Hamburgisches OVG, Urt. v. 8.11.2021 - 2 Bf 539/19.A -, juris Rn. 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 72 ff.; Sächsisches OVG, Urt. v. 30.11.2021 - 2 A 488/19.A -, juris Rn. 44 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.3.2020 - 2 LB 20/19 -, juris Rn. 31 ff.).

    House Churches and Converts, 23.2.2018, S. 7, 9; ebenso die Bewertung durch Bayerischer VGH, Urt. v. 29.10.2020 - 14 B 19.32048 -, juris Rn. 22 f.; Hamburgisches OVG, Urt. v. 8.11.2021 - 2 Bf 539/19.A -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 82; Sächsisches OVG, Urt. v. 30.11.2021 - 2 A 488/19.A -, juris Rn. 46; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.7.2022 - 3 L 9/20 -, juris Rn. 38; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.3.2020 - 2 LB 20/19 -, juris Rn. 33; Thüringer OVG, Urt. v. 28.5.2020 - 3 KO 590/13 -, juris Rn. 79).

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